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Artikel 146 GG nüchtern erklärt: Was die Schlussbestimmung des Grundgesetzes regelt

Redaktion Netz vier,

Art. 146 GG bestimmt, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit an dem Tag verliert, an dem eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft tritt Art. 146 GG1. Der Artikel eröffnet damit einen Weg zu einer neuen Verfassung, ändert aber nichts daran, dass das Grundgesetz die gültige Verfassung des vereinten Deutschland ist Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094.

Eckdaten

PunktBefundBeleg
WortlautGrundgesetz verliert Gültigkeit, wenn eine vom Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft trittArt. 146 GG
Status des GrundgesetzesEndgültige Verfassung des vereinten Deutschland; laut WD durch die Bundestagswahl 1990 als bestätigt angesehenWissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2009
BundesverfassungsgerichtEintritt in einen europäischen Bundesstaat wäre dem unmittelbar erklärten Willen des Volkes vorbehalten (Lissabon-Urteil)Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 2012
Verkündung des GrundgesetzesFeststellung durch den Parlamentarischen Rat am 23. Mai 1949GG, Eingangsformel

Was steht in Art. 146 GG?

Art. 146 GG ist die Schlussbestimmung des Grundgesetzes und regelt, wann es seine Geltung verliert. Der Artikel lautet sinngemäß: Das Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist Art. 146 GG1. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages fassen das so zusammen, dass Art. 146 GG es ermöglicht, im Wege der Volksabstimmung eine neue Verfassung zu erlassen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20125.

Um den Artikel ranken sich verbreitete Missverständnisse, etwa die Behauptung, er verpflichte zu einer Volksabstimmung. Wir halten uns an den Normtext und an die Auslegung durch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, die den Artikel mehrfach untersucht haben.

Ist das Grundgesetz die gültige Verfassung?

Ja, das Grundgesetz ist die geltende und endgültige Verfassung des vereinten Deutschland. Die Wissenschaftlichen Dienste stellen fest, dass es durch die erste gesamtdeutsche Bundestagswahl 1990 als vom Volk bestätigt gilt; die Präambel hält fest, dass die Deutschen in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet haben und das Grundgesetz damit für das gesamte Deutsche Volk gilt Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094. Die Einheit kam am 3. Oktober 1990 durch den Beitritt der DDR zustande, und der Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 beendete die alliierten Besatzungsrechte Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094.

Die Bezeichnung „Grundgesetz“ statt „Verfassung“ stammt aus der Entstehungszeit. Der Parlamentarische Rat stellte am 23. Mai 1949 in Bonn fest, dass das Grundgesetz angenommen worden war GG, Eingangsformel3; man wollte die Teilung Deutschlands nicht durch eine endgültige Verfassung festschreiben. An der rechtlichen Geltung ändert die Bezeichnung nichts.

Verpflichtet Art. 146 GG zu einer neuen Verfassung?

Nein. Art. 146 GG beschreibt eine Bedingung, keine Pflicht: Er sagt, was geschieht, wenn eine neue Verfassung in freier Entscheidung beschlossen wird Art. 146 GG1. Er sagt nicht, dass eine solche Entscheidung herbeigeführt werden muss, und er regelt auch kein Verfahren dafür.

Wichtig ist der Unterschied zur Verfassungsänderung. Das Grundgesetz kann nach Art. 79 GG mit Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat geändert werden, wobei die Grundsätze von Art. 1 und Art. 20 unantastbar sind Art. 79 GG2. Eine neue Verfassung nach Art. 146 GG wäre dagegen eine Ablösung, für die der Artikel ausdrücklich eine freie Entscheidung des Volkes voraussetzt Art. 146 GG1.

Wann könnte der Artikel praktisch werden?

Der in der Rechtsprechung genannte Anwendungsfall ist die europäische Integration. Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil ausgeführt, dass das Grundgesetz die für Deutschland handelnden Organe nicht ermächtigt, durch Eintritt in einen Bundesstaat das Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität aufzugeben; dieser Schritt sei allein dem unmittelbar erklärten Willen des Volkes vorbehalten Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20125. Der damalige Gerichtspräsident äußerte in Interviews, dass eine Volksabstimmung über einen ausgearbeiteten Entwurf oder ein dafür gewählter Konvent denkbare Wege wären Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20125.

Was ist von Souveränitätsbehauptungen zu halten?

Behauptungen, Deutschland sei nicht souverän oder das Grundgesetz sei ungültig, haben keine rechtliche Grundlage. Die Wissenschaftlichen Dienste verweisen auf die Beendigung der alliierten Besatzungsrechte durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag und auf die Präambel, die die Vollendung der Einheit feststellt; nach der Einheit wurde lediglich davon abgesehen, das Grundgesetz in „Verfassung“ umzubenennen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094. Wer mit Art. 146 GG argumentiert, um die Geltung des Grundgesetzes zu bestreiten, liest in den Artikel etwas hinein, was er nicht enthält.

Wie könnte eine Debatte über eine neue Verfassung sachlich geführt werden?

Eine sachliche Debatte trennt drei Fragen. Erstens: Welche Inhalte sollen sich ändern, und ginge das auch durch Verfassungsänderung nach Art. 79 GG? Zweitens: Wer arbeitet einen Entwurf aus, etwa ein gewählter Konvent oder ein geloster Bürgerrat? Drittens: Wie wird abgestimmt, und welche Mehrheiten gelten? Ohne Antworten auf diese Fragen bleibt Art. 146 GG eine abstrakte Möglichkeit. Wie Volksabstimmungen und Parlament heute schon zusammenwirken, zeigt der Beitrag über direkte und parlamentarische Demokratie.

Anmerkungen und Belege

  1. Art. 146 GG — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 146. gesetze-im-internet.de/gg/art_146.html, eingesehen am 02.10.2026.
  2. Art. 79 GG — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 79. gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html, eingesehen am 02.10.2026.
  3. GG, Eingangsformel — Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Eingangsformel und Präambel. gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html, eingesehen am 02.10.2026.
  4. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2009): Grundgesetz a. D.? (Ausarbeitung WD 3 – 375/09). bundestag.de/resource/blob/412410/dff91dad671d7…, eingesehen am 02.10.2026.
  5. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2012): Äußerungen des Bundesverfassungsgerichts zu Volksabstimmung und europäischer Integration (WD 3 – 3000 – 200/12). bundestag.de/resource/blob/421050/dd996674f80e3…, eingesehen am 02.10.2026.

Nachgefragt

Ist das Grundgesetz eine Verfassung?

Das Grundgesetz ist die Verfassung Deutschlands: Nach den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages ist es die endgültige Verfassung des vereinigten Deutschland, und seine Präambel stellt fest, dass es für das gesamte Deutsche Volk gilt Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094. Den Namen behielt es nach der Einheit lediglich bei Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094.

Verpflichtet Art. 146 GG zu einer Volksabstimmung?

Art. 146 GG enthält keine solche Pflicht. Er beschreibt nur, unter welcher Bedingung das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, nämlich wenn eine vom Volk in freier Entscheidung beschlossene Verfassung in Kraft tritt Art. 146 GG1.

Wann könnte Art. 146 GG praktisch werden?

Das Bundesverfassungsgericht hat im Lissabon-Urteil ausgeführt, dass ein Eintritt Deutschlands in einen europäischen Bundesstaat nur durch den unmittelbar erklärten Willen des Volkes möglich wäre Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20125. Das gilt als wichtigster denkbarer Anwendungsfall.

Ist Deutschland ein souveräner Staat?

Deutschland ist souverän. Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 endeten die alliierten Besatzungsrechte Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages 20094.